Marktordnungsfunktion

  1. Die allseitige Auslegung des § 98 II 1 GWB würde bei gleichzeitiger Auswirkung im Ausland und Inland beide Rechtsordnungen gleich gewichten (66), obwohl der inländischen wegen ihrer Marktordnungsfunktion der Vorrang gebührt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)