Mehrstaatlichkeit

  1. Mit der bewußt gewollten Hinnahme von Mehrstaatlichkeit wird die Staatsangehörigkeit als eine grundsätzlich durch Ausschließlichkeit und Dauer gekennzeichnete gegenseitige Pflichtenbeziehung zwischen Staatsbürger und Staat aufgehoben. ( Quelle: Welt 1999)
  2. Bislang ist bei der Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatlichkeit in Ausnahmen möglich, die der Paragraph 87 des Ausländerrechts regelt. ( Quelle: Tagesspiegel 1998)