Mietpreisüberhöhung

  1. Instrumente seien das Ahnden von Zweckentfremdung, Mietpreisüberhöhung sowie die Wohnungsaufsicht. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 20.11.2002)
  2. Verlangt ein Vermieter eine Miete, die um 20 Prozent oder mehr über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, handelt es sich um eine Mietpreisüberhöhung. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  3. Bei dieser Entscheidung akzeptierte die Richterin ausdrücklich den Frankfurter Mietspiegel als "geeignete Erkenntnisquelle" des Gerichts, um Mietpreisüberhöhung nach dem Wirtschaftsstrafgesetz feststellen zu können. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
  4. Das Wohnungsamt greift auch dann ein, wenn es um Mietpreisüberhöhung geht oder um Mietshauseigentümer, die gravierende Mängel wie undichte Dächer über Jahre hinweg nicht beseitigen lassen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 28.02.2002)
  5. Eine Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn die ortsübliche Miete um mehr als 20 Prozent überschritten wird. ( Quelle: Berliner Zeitung 1994)