Mindestaufenthaltszeit

  1. Strittige Punkte sind neben der Verkürzung der Mindestaufenthaltszeit für die Ermessenseinbürgerung von acht auf sechs Jahre auch die praktische Umsetzung der im Gesetz geforderten Sprachkenntnisse sowie der Verfassungstreue. ( Quelle: Tagesspiegel 1999)