MitbestG

  1. Zu dieser Wiederholung war der Hauptwahlvorstand aufgrund seiner aus § 22 Abs. 1 MitbestG folgenden Berichtigungskompetenz berechtigt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Allerdings muß der Vorstand mitbestimmter Aktiengesellschafen mindestens zwei Vorstandsmitglieder aufweisen, wobei einem die Funktion des Arbeitsdirektors zufällt (§ 33 I MitbestG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Auch § 15 II MitbestG schreibt vor, daß jeder Gruppe unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe und von ihrer Größe im Verhältnis zu den andern Gruppen minestens ein Sitz im Aufsichtsrat zukommt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Fragen der Satzungs- und Geschäftsautonomie sich ebenso bei Gesellschaften stellen, die nicht dem MitbestG unterliegen, der Senat mithin in jedem Falle auch zum Aktienrecht Stellung nimmt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Insgesamt hat daher das MitbestG gegenüber dem bisherigen Rechtszustand zwar die Zahl gesellschaftsexterner Vertreter im Aufsichtsrat erhöht. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Die Beteiligung des Personalrates ist im Interesse effektiver kommunaler Selbstverwaltung schwächer ausgeprägt, wenn die in § 83 Abs. 1 Satz 1 MitbestG SH genannten, herausgehobenen Kommunalorgane die Entscheidung treffen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)