Mordparagraf

  1. Damit wollten die Ankläger mit einer wichtigen Rechtstradition brechen, hält ihnen Meiwes Anwalt Harald Ermel vor: Dass der Mordparagraf wegen seiner zwingend folgenden lebenslangen Strafe zurückhaltend angewendet werden müsse. ( Quelle: Tagesspiegel vom 15.04.2005)