MuSchG

  1. Sie hat die Auffassung vertreten, der Mutterschaftsurlaub nach § 8a MuSchG stehe Adoptivmüttern nicht zu. Der Mutterschaftsurlaub knüpfe bewußt an die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG an und sei daher nur leibl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Sie hat die Auffassung vertreten, der Mutterschaftsurlaub nach § 8a MuSchG stehe Adoptivmüttern nicht zu. Der Mutterschaftsurlaub knüpfe bewußt an die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG an und sei daher nur leibl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)