Mühewaltung

  1. Wo die Grenze "üblicher" Mühewaltung überschritten ist, bleibt tatrichterliches Anliegen, zu dessen Bewältigung der Praxis § 287 ZPO zur Verfügung steht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Diese große, aufwändige philologische und editorische Mühewaltung macht vollendet klar, dass Kafkas Texte zu protoheiligen Dokumenten avanciert sind. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 10.11.2004)