Namensentzug

  1. Kann sonach der ausscheidende Gesellschafter den verbleibenden Mitgesellschaftern durch Namensentzug den in dem Firmennamen enthaltenen Vermögenswert entziehen, so ist kein Grund ersichtlich, warum im Konkurs der KG etwas anderes gelten soll. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)