Nettonachlaßwert

  1. Sie ist der Auffassung, daß der Ertragswert nicht allein maßgebend sei. Vielmehr müßten für die Pflichtteilsberechnung Zuschläge von mindestens 320000 DM und 500000 DM zum Nettonachlaßwert von 91589 DM gemacht werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)