Nießbraucher

  1. Soweit das Nießbrauchsrecht nicht aufrechterhalten wird, hat der Nießbraucher als Nebenberechtigter unter den in Art. 12 IV BayEG genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz des Wertes seines Rechts aus der Geldentschädigung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)