Notarvertrag

  1. Unbeachtlich für die Gewährung der Eigenheimzulage ist im Grunde hingegen der Zeitpunkt der Anschaffung, also der im Notarvertrag genannte Termin, zu dem Besitz, Nutzung, Lasten und Gefahr übergehen sollen. ( Quelle: Merkur Online vom 15.11.2005)