Notwehr-

  1. Wenn innerstaatlich Personen von Gefahren bedroht sind, dürfen die Notwehr- und Nothilfemaßnahmen, egal ob von Privatpersonen oder staatlichen Organen durchgeführt, unter keinen Umständen zulasten von Leib und Leben unbeteiligter Dritter gehen. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 14.02.2002)