Nutzungsberechtigter

  1. Hierunter ist nach dem Gesetzestext u. a. eine wiederholte gröbliche Pflichtverletzung des Nutzungsberechtigten, eine erhebliche Belästigung anderer Nutzungsberechtigter oder ein anderes gemeinschaftsstörendes Verhalten zu verstehen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)