Obhutspflichten

  1. Im übrigen kommen für den Umgang mit Patientendaten bei Praxisaufgabe die "Grundsätze zur Aufbewahrung von Praxisunterlagen" der Bundesärztekammer (21) zum Zuge, die die Obhutspflichten des § 11 IV der Berufsordnung spezifizieren. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)