Organisationswechsel

  1. Der Senat vermag daher der im Schrifttum vertretenen Auffassung nicht zu folgen, daß eine Versetzung nur dann vorliege, wenn mit der Änderung des Arbeitsortes auch ein Aufgaben- und/oder Organisationswechsel verbunden ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)