Organstreit

  1. Der tatsächl. Bedarf für die Anerkennung solcher Innenrechtsbeziehungen und damit für einen Organstreit erscheint jedoch fraglich. Bei der Ausweitung der Parteifähigkeit über die gesetzl. vorgesehenen Ausnahmen hinaus ist Zurückhaltung geboten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)