Ortsabwesenheit

  1. In besonderen Härtefällen kann das Arbeitsamt nach der oben genannten Anordnung zusätzlich zu den drei Wochen Ortsabwesenheit bis zu drei Tage zusätzlich für einen auswärtigen Aufenthalt bewilligen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 16.07.2003)