Ossenbühl

  1. Rechtsgrundlage für das Rückerstattungsbegehren ist der öffentlichrechtliche Erstattunganspruch, dessen Aufgabe es ist, rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen auszugleichen (Ossenbühl, NVwZ 1991, 513). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)