Es geht ihnen vor allem um die Wahrung des Patientengeheimnisses.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Hier hat der Gesetzgeber eine Rechtsgüterabwägung zugunsten des Gemeinwohls und da- mit-[damit] zur Freigabe des Patientengeheimnisses zu Forschungszwecken ohne Einwilligung des Patienten getroffen (5).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)