Plangewährleistungs-

  1. Zwar hat der einzelne grundsätzlich keinen Anspruch auf Einhaltung planerischer Festsetzungen, weil das BBauG einen allgemeinen und jedem Bürger ohne weiteres zustehenden Plangewährleistungs- oder Planbefolgungsanspruch nicht kennt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)