Prüfungsgrundsätzen

  1. Bei der Benotung seiner Hausarbeit seien eklatante Korrekturfehler unterlaufen, die im Widerspruch zu allgemein anerkannten Prüfungsgrundsätzen stünden und deshalb im gerichtl. Verfahren nachgeprüft werden müßten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)