PrHGB

  1. Daraus läßt sich jedoch nicht im Umkehrschluß folgern, daß diese Änderungen im Gegensatz zu den in Art. 13 S. 1 PrHGB erwähnten Änderungen erst auf künftige Verwaltungsverfahren Anwendung finden sollten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)