Privatbehandlung

  1. Bergmann-Pohl erinnert daran, daß ein Arzt bei einer Privatbehandlung sein Honorar je nach Schwierigkeit der Leistung, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung frei zwischen dem einfachen und dem 2,3fachen Satz der GOÄ festlegen kann. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)