Privathonorarliquidation

  1. Sämtliche Mitarbeiter des Z sind im Hinblick auf die im Rahmen der Privathonorarliquidation zu bearbeitenden personenbezogenen Daten unter Strafandrohung nach dem StGB zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)