Gründen im allgemeinen einen Erdölvorrat für 20 Produktionstage halten, der gemäß § 3 auf die als Vorrat zu haltenden Erzeugnisse angerechnet werden kann.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Vorstand und Betriebsrat verständigten sich darauf, die ausgefallenen Produktionstage nachzuholen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)