Prozeßrecht

  1. Das Strafmaß wird nach russischem Prozeßrecht erst nach der Urteilsbegründung verkündet. ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 20.05.2005)
  2. Mit § 360 V AO n.F. hat der Reformgesetzgeber den Regelungsinhalt des durch die FGO - Novelle 1992 (28) in das Prozeßrecht eingeführten § 60a FGO weitgehend in das außergerichtliche Rechtsbehelfverfahren übernommen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)