Bei Kinderschändern soll die Sicherungsverwahrung bereits nach einer Haftstrafe von drei Jahren bei einmaliger Rückfälligkeit angewendet werden können.
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
"Absoluten Schutz vor Rückfälligkeit gibt es nicht", betonte Blumenstein.
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)