Rügeberechtigten

  1. Einerseits müsse dem Rügeberechtigten ein sachgerechter Zeitraum eingeräumt werden, um den Sachverhalt mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen; andererseits dürfe die Funktionsfähigkeit der Maßnahme nicht durch die Länge der Frist beeinträchtigt werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)