Rdnr

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  1. Dementsprechend ist anerkannt, daß etwa eine Entscheidung, durch die die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages lediglich angekündigt wird, nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist (KG, OLGZ 1975, 85 (86); Keidel/Kahl, FGG, 13. Aufl., § 19 Rdnr. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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