Rechtfertigungsebene

  1. Denkbar ist, quasi als Korrektiv der weitgefaßten Anknüpfung, auf Tatbestandsebene eine diskriminierende oder zweckgerichtete Regelung zu fordern oder auf Rechtfertigungsebene weitergefaßte Ausnahmegründe anzuerkennen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)