Rechtsätze

  1. Die vorstehende Entscheidung bot eigentlich keinen Anlaß, daß sich das BAG für die analoge Anwendung der §§ 74 ff. HGB in einem Leitsatz aussprach. Die Entscheidung ist nicht auf einen der in §§ 74 ff. HGB enthaltenen Rechtsätze gestützt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)