Rechtsanwaltspfleger

  1. Zwar braucht der Rechtsanwaltspfleger den Prozeß nicht unentgeltl. zu führen; denn gemäß §§ 1915, 1835 Abs. 2 BGB ist ihm auch eine Vergütung zu zahlen für Dienste, die zu seinem Beruf gehören. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)