Dies bedeutet einerseits uneingeschränkte Nachprüfbarkeit für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs, aber andererseits Beschränkung bei der Begriffsauslegung (14).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Eine Verletzung des Rechtsbegriffs oder ein Subsumtionsfehler ist angesichts des unstreitigen Sachverhaltes nicht erkennbar.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)