Rechtsideen

  1. Dieser Bezug des Rechts vornehmlich zum Allgemeinen gilt im besonderen Maße für diejenigen Rechtsideen und Rechtsprinzipien, welche - in ihrer Zielsetzung von spezifischen Gehalten noch gelöst - dieses Recht philosophisch begründen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)