Rechtsmittelanschließung

  1. Insbesondere setzt sich das BAG jetzt (wenn auch nicht expressis verbis, so doch in der Sache zieml. klar) von dem früher angeführten Argument ab, der Rechtsmittelbekl. müsse hinreichend Zeit für eine Rechtsmittelanschließung haben. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)