Rechtsvorgänger

  1. Der Bet. zu 1 habe nicht nachgewiesen, daß er das Fischereirecht erworben habe. In den Verträgen über den Erwerb des Gewässergrundstücks durch ihn und seine Rechtsvorgänger sei das Fischereirecht nicht erwähnt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)