Rechtswegstreitigkeiten

  1. Die Unterschiede der beiden Verfahrensarten rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie Rechtswegstreitigkeiten zu behandeln (BGH, NJW 1995, 2851 (2852) zu § 46 WEG m.w. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)