Regelungsgehalt

  1. Dieser aus dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck des Ges. erschlossene Regelungsgehalt des Art. 1 § 13 AÜG wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Aber auch den Gründen der Verfügung kann nicht entnommen werden, daß ihr Regelungsgehalt weniger weit gehen sollte, als dies dem Wortlaut des Verfügungstenors entspricht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Jede Auslegung des Grundgesetzes, die der Verfassung einen neuen Regelungsgehalt abgewinnt, vergrößert ja zugleich seinen Einfluss auf Kosten der Organe, die von ihm kontrolliert werden. ( Quelle: Die Zeit (40/2001))