Renovierungspflicht

  1. Legt ein Mietvertrag also strikt fest, dass Küche und Bad alle drei Jahre, Wohnräume alle fünf beziehungsweise sieben Jahre renoviert werden müssen, ist das unwirksam und die Renovierungspflicht entfällt. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 07.04.2005)
  2. Komme der Mieter seiner Renovierungspflicht nicht rechtzeitig nach oder sei er nach dem Auszug mit den laufenden Arbeiten im Verzug, so könne der Vermieter einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Schönheitsreparaturen verlangen. ( Quelle: Die Welt vom 04.07.2005)