Rentenbestandteile

  1. Auf Grund einer bestehenden Ehe gewährte, in einer Versorgung, Rente oder Leistung enthaltene Zuschläge und familienbezogene Rentenbestandteile sowie Kinderzuschläge werden ausgeschieden (§ 1587a VIII). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)