Rentenfolgen

  1. Diese Zumutbarkeit bedeutet nicht bloß eine Beachtung der persönl. Belange des ArbN, sondern auch die der Allgemeinheit infolge der mögl., diese treffenden Rentenfolgen, falls eben für eine geforderte Arbeit ungeeignete Kräfte beschäftigt werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)