Resturlaubsanspruches

  1. Das ArbG führte eine Beweisaufnahme durch. Es hörte den Ehemann der heutigen Bekl. zur Frage des bestehenden Resturlaubsanspruches sowie die Ehefrau des heutigen Kl. zur Frage des Diebstahls von 190 DM als Zeugen an. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)