Sächsischen Gemeindeordnung

  1. Der Paragraph 32 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung sagt es deutlich: Weder der Bürgermeister noch die Beigeordneten und Bediensteten einer Kommune können Gemeinderäte sein. ( Quelle: Leipziger Volkszeitung vom 10.09.2004)