Südosteuropaprogramms

  1. Insoweit verstoße die Bekl. auch gegen den arbeitsrechtl. Gleichbehandlungsgrundsatz. Obwohl auch diesen jeweils nur wenige Mitarbeiter unterständen, erhielten nämlich der Leiter des Südosteuropaprogramms, der Leiter der Abt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)