Sacheigentum

  1. Das gesamte Rechtsgeschäft wirkte wie eine vorweggenommene Erbauseinandersetzung, bei welcher die Tochter - statt einer rechtlich nicht abgesicherten und wertmäßig stark gefährdeten Erberwartung - frühzeitig das Sacheigentum erwarb. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)