Schadenszufügung

  1. Dabei sind weder die Tatsache der Schadenszufügung noch die Höhe des Schadens für sich allein genommen entscheidend: es kommt stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an, deren Gesamtwürdigung das rechtsmißbräuchl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)