Schließl

  1. Schließl. wird über die gesetzl. Zuständigkeitsfestlegung auch der zur Entscheidung berufene Richter näher bestimmt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Schließl habe er Aufmaße gefertigt, Bodenstabilisierungsmaßnahmen angeordnet, Schnellanordnungen wegen des raschen Baufortschrittes getroffen, Freigaben erklärt, Abschlagsrechnungen bearbeitet und die Entnahme von Bodenproben angeordnet. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Schließl. kann sich der Kl. auch nicht darauf berufen, das LAG hätte ihn auf die Notwendigkeit weiteren substantiierenden Sachvortrages hinweisen müssen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)