Schutzträger

  1. Greift man die Formel vom Rechtsverkehr als Schutzträger (34) nochmals auf und nimmt sie ernst, so kann es kaum zweifelhaft sein, daß die eigenständige Wahrnehmung fremder Privatinteressen bereits im Ansatz ausscheidet (35). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)