Sondervergütungspflicht

  1. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Üblichkeit ist hinsichtl. der Sondervergütungspflicht zu trennen zwischen den Gesellschaftstänzen, die eben üblicherweise auch heute (noch) getanzt werden, und solchen, die aus anderen Tanzepochen herrühren. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)